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| Bodenseerat : Satzung |
Präambel
Getragen von den Ergebnissen der beiden Konstanzer
Symposien vom 9./10. November 1989 unter dem Titel
"Aufbruch nach Europa" und vom 07./08.06.1991
mit dem Leitwort "Wirtschafts- und Wissenschaftsregion
– Chancen internationaler Zusammenarbeit"
haben verantwortungsbereite Frauen und Männer der
Bodenseeanrainerländer am 23. November 1991 in
Bregenz den Bodenseerat gegründet. Die geografische
Abgrenzung beruht auf den Ergebnissen des Gründungsforums
am 25. September 1991 auf der MS "Mainau";
demnach gehören zur Bodenseeregion:
| – |
das Fürstentum Liechtenstein, |
| – |
die Kantone St.Gallen, Thurgau, Schaffhausen,
Appenzell-Ausserrhoden und Appenzell-Innerrhoden,
|
| – |
von Baden-Württemberg die Landkreise Konstanz,
Bodenseekreis, Sigmaringen und Ravensburg, |
| – |
von Bayern die Landkreise Lindau und Oberallgäu
|
| – |
das Land Vorarlberg. |
Im künftigen Europa der Regionen soll die Euregio-Bodensee
ihre gemeinsamen Anliegen formulieren, aber auch im Bodenseeraum
eine wirtschaftsstarke, wissenschaftlich profilierte und
kulturell ausstrahlende Zentralregion darstellen. Auf
der Grundlage der gemeinsamen Geschichte und Kultur sowie
der gleichen Sprache wollen die Mitglieder des Bodenseerates
dazu beitragen, dass die Menschen der Bodenseeregion ihre
Identität auch im grösser werdenden Europa bewahren
können.
Der Bodenseerat will dazu Anregungen geben und konkrete
Massnahmen vorschlagen. Ansprechpartner sind die Regierungen
der Bodenseeanrainerländer und -Kantone, vor allem
die Internationale Bodenseekonferenz. Mit ihr soll eng
zusammengearbeitet werden, auch um doppelte Arbeit zu
vermeiden.
Satzung des Bodenseerates der Euregio Bodensee
Abschnitt 1
Allgemeine Regeln
Art. 1 – Grundsatz
Die in der Anlage namentlich genannten Personen
bilden in der Euregio Bodensee den Bodenseerat mit Sitz
in Konstanz.
Art. 2 – Auftrag
Der Bodenseerat versteht sich als beratende Institution
auf der Grundlage des persönlichen Engagements seiner
Mitglieder. Er behandelt alle Fragen, die von allgemeinem
Interesse für die Euregio Bodensee sind und gibt
Empfehlungen an die Behörden und Institutionen, die
in den Bodensee-Anrainer-Ländern und -Kantonen zuständig
sind.
Art. 3 – Zusammenarbeit mit
der Bodenseekonferenz
Der Bodenseerat versteht sich im besonderen als Partner
der Bodenseekonferenz. Zu allen Sitzungen des Bodenseerates
wird ein Vertreter der Bodenseekonferenz eingeladen.
Die Arbeitsgruppenvorsitzenden halten engen Kontakt zu
den jeweiligen Arbeitsgruppen der Bodenseekonferenz und
informieren sich gegenseitig in zweckmässiger Art
und Weise.
Art. 4 – Beachtung nationaler
Zuständigkeiten
Der Bodenseerat beachtet die behördlichen Zuständigkeiten
in Deutschland, Österreich, der Schweiz und in Liechtenstein.
Abschnitt 2
Ziele des Bodenseerates
Art. 5 – Grenzüberschreitende
Zusammenarbeit
Der Bodenseerat fördert die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit in der Euregio Bodensee vor allem zwischen
den Institutionen der Wirtschaft, der Wissenschaft und
Kultur sowie der Politik.
Art. 6 -Arbeitsgebiete des Rates
Der Bodenseerat arbeitet hauptsächlich in den folgenden
Bereichen, die nicht abschliessend aufgeführt sind:
| 1. |
Wissenschaft und Technologie-Transfer; |
| 2. |
Bildung und Ausbildung, Umschulung – Anerkennung
der akademischen und beruflichen Abschlüsse
der Schulen und Hochschulen; |
| 3. |
Kultur und Kunst; |
| 4. |
Wirtschaftsförderung; |
| 5. |
Entwicklung des Tourismus; |
| 6. |
Verkehr und Transport; |
| 7. |
Schutz der Natur, des Sees, der Flussläufe,
der Wälder, der Landschaft und Förderung
der Landwirtschaft sowie der Waldwirtschaft; |
| 8. |
Förderung des Gesundheits- und des Krankenhauswesens; |
| 9. |
Medien und Verbesserung der Kommunikation. |
Abschnitt 3
Organisation des Bodenseerates
Art. 7 – Organe
Organe des Bodenseerates sind:
| – |
die Versammlung aller Mitglieder (Plenum), |
| – |
das Präsidium, |
| – |
das erweiterte Präsidium. |
Art. 8 – Zusammensetzung des
Bodenseerates
Der Bodenseerat besteht aus 55 Mitgliedern, die aus den
Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur sowie Politik
kommen.
Auf die einzelnen Anrainerstaaten entfallen folgende Mitgliederzahlen:
| Deutschland |
27 |
| Österreich |
8 |
| Schweiz |
18 |
| Liechtenstein |
2 |
Unter Beibehaltung dieser Länderanteile werden auf
Beschluss des Plenums anstelle ausgeschiedener Personen
andere Mitglieder gewählt.
Die Mitglieder sind ad personam bestellt und können
sich nicht vertreten lassen.
Art. 9 – Sitzungen des Bodenseerates (Plenum)
Der Bodenseerat tagt als Plenum nach Bedarf, mindestens
jedoch zweimal im Jahr, öffentlich. Experten und
Mitglieder der Arbeitsgruppen können zu einzelnen
Tagesordnungspunkten eingeladen werden. Das erweiterte
Präsidium kann entscheiden, dass Sitzungen auch nichtöffentlich
stattfinden.
Art. 10 – Präsidium und
erweitertes Präsidium
| 1. |
Der Bodenseerat wählt aus seiner Mitte auf
die Dauer von drei Jahren einen Präsidenten
und bis zu vier Vizepräsidenten. Im Präsidium
sollen nach Möglichkeit die Anrainerstaaten
vertreten sein. Wiederwahl ist zulässig. Das
Präsidium führt die laufenden Geschäfte. |
| 2. |
Die Mitglieder des Präsidiums und die Vorsitzenden
der Arbeitsgruppen bilden das "erweiterte Präsidium".
Es koordiniert die Arbeit der Arbeitsgruppen und
bereitet die Plenarsitzungen vor. |
| 3. |
Der Präsident und im Falle seiner Verhinderung
einer der Vizepräsidenten vertritt den Rat
nach aussen. |
Art. 11 – Ständige Arbeitsgruppen
| (1) |
Der Bodenseerat bildet auf Vorschlag des erweiterten
Präsidiums Arbeitsgruppen. |
| (2) |
Derzeit bestehen folgende Arbeitsgruppen:
| 1. |
Wissenschaft und Technologie |
| 2. |
Kultur |
| 3. |
Wirtschaft |
| 4. |
Tourismus |
| 5. |
Verkehr und Raumplanung |
| 6. |
Umwelt |
| 7. |
Medien |
| 8. |
Sport und Freizeit |
|
| (3) |
Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen werden in
der Regel aus der Mitte des Bodenseerates gewählt.
Die Mitglieder der Arbeitsgruppen werden auf Vorschlag
ihres Vorsitzenden vom Bodenseerat gewählt,
sie müssen nicht Mitglieder des Rates sein. |
| (4) |
Die Amtszeit der Arbeitsgruppen ist identisch
mit derjenigen des Präsidiums. |
| (5) |
Die Arbeitsgruppen werden vom Vorsitzenden einberufen
und geleitet. |
Abschnitt 4
Arbeitsweise des Bodenseerates
Art. 12 – Präsidium –
Arbeitsgruppen
Auf Vorschlag des erweiterten Präsidiums berät
und beschliesst das Plenum Aufgabenbereiche, die in den
einzelnen Arbeitsgruppen behandelt werden. Die von den
Arbeitsgruppen unterbreiteten Vorschläge, Resolutionsentwürfe
etc. werden vom Plenum abschliessend beraten und verabschiedet.
Den Arbeitsgruppen steht nicht das Recht zu, eigene Verlautbarungen
in der Öffentlichkeit publik zu machen.
Art. 13 – Finanzierung
Jedes Mitglied trägt die Kosten für seine Tätigkeit
im Boddenseerat selbst.
Art. 14 – Protokoll der Sitzungen
Über die Sitzungen des Bodenseerates und jeder Arbeitsgruppe
ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, welches vom Präsidenten
bzw. Arbeitsgruppenvorsitzenden unterzeichnet wird und
welches innerhalb von 4 Wochen an die Mitglieder des Rates
bzw. Arbeitsgruppe zu übersenden ist.
Art. 15 – Umsetzung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Bodenseerates werden vom Präsidenten
den zuständigen Behörden und Institutionen unterbreitet.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
Art. 16 – Inkrafttreten und
Dauer
Die Satzung tritt am I. Oktober 1993 in Kraft.
Die Amtszeit des ersten Präsidiums und der Arbeitsgruppen-
vorsitzenden endet am 1. Oktober 1994.
Geschäftsordnung des Bodenseerates
der Euregio Bodensee
§ 1 Einberufung zu den Sitzungen
| 1. |
Der Präsident beruft den Bodenseerat mit
einer Frist von mindestens 10 Tagen ein und teilt
rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit.
Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen
Unterlagen beizufügen, soweit nicht berechtigte
Interessen es zulassen, dass Tischvorlagen gemacht
werden. |
| 2. |
Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen
Sitzungen sind rechtzeitig öffentlich bekanntzumachen.
|
| 3. |
Das erweiterte Präsidium entscheidet, dass
Sitzungen auch nichtöffentlich stattfinden
können. |
| 4. |
Die Sitzungen der Arbeitsgruppen werden von ihren
Vorsitzenden einberufen. Die Arbeitsgruppen tagen
in der Regel nichtöffentlich. Das Ergebnis
teilt der Vorsitzende dem Präsidenten schriftlich
mit. |
§ 2 Sitzordnung
Die Mitglieder des Bodenseerates sitzen in der Regel nach
alphabetischer Reihenfolge.
§ 3
Der Präsident und die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen
können zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten
Sachverständige hinzuziehen.
§ 4 Änderung der Tagesordnung
Über Änderungen der Reihenfolge der Tagesordnung
entscheidet der Bodenseerat oder die jeweiligen Mitglieder
der Arbeitsgruppe. Der Präsident oder der Arbeitsgruppenvorsitzende
können in dringenden Fällen die Tagesordnung
nachträglich erweitern.
§ 5 Vortrag und Aussprache
| (1) |
Der Präsident bzw. Arbeitsgruppenvorsitzende
trägt die Verhandlungsgegenstände vor,
soweit er hierzu nicht einen Berichterstatter bestimmt.
|
| (2) |
Nach dem Vortrag erteilt der Präsident bzw.
Arbeitsgruppenvorsitzende den Mitgliedern das Wort
in der Reihenfolge der Wortmeldung. Er selbst kann
nach jedem Redner das Wort ergreifen oder es dem
Berichterstatter erteilen. Zur Geschäftsordnung
und zur tatsächlichen Berichtigung muss er
jedem Mitglied ausser der Reihe das Wort erteilen.
|
| (3) |
Ein Antrag auf Schluss der Aussprache kann erst
gestellt werden, wenn je ein Vertreter aller Mitgliedsländer/Kantone
zu Wort gekommen ist oder auf die Wortmeldung verzichtet.
Vor der Abstimmung über den Antrag hat der
Präsident bzw. Arbeitsgruppenvorsitzende die
noch vorliegenden Wortmeldungen bekanntzugeben.
Sodann ist über ihn ohne Aussprache abzustimmen.
|
§ 6 Stimmordnung bei Wahlen und
Abstimmungen
| (1) |
Liegen Anträge zur Geschäftsordnung
und zur Sache vor, so wird zunächst über
die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt.
Bei mehreren Anträgen wird zunächst über
den weitestgehenden abgestimmt. Kommt eine Einigung
darüber, welcher der weitestgehende Antrag
ist, nicht zustande, ist die zeitliche Reihenfolge
der Antragstellung massgebend. |
| (2) |
Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein solcher
auf Schluss der Beratung vor, so wird zuerst über
diesen abgestimmt. |
| (3) |
Vor jeder Abstimmung hat der Präsident bzw.
Arbeitsgruppenvorsitzende den Antrag bekanntzugeben.
Abstimmungen geschehen durch Handerheben, wenn nicht
vom Bodenseerat namentliche Abstimmung bestimmt
wird. Namentliche Abstimmung erfolgt in alphabetischer
Reihen- folge. Ausnahmsweise kann vom Bodenseerat
geheime Abstimmung beschlossen werden. |
| (4) |
Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen.
Es kann offen gewählt werden, wenn keiner der
Räte widerspricht. |
| (5) |
Die Zählung der Stimmen bei geheimen Abstimmungen
und geheimen Wahlen nimmt der Präsident oder
Arbeitsgruppenvorsitzende unter Zuziehung von zwei
Räten bzw. Arbeitsgruppenmitgliedern vor. |
§ 7 Anfragen
Mündliche Anfragen über Gegenstände, die
nicht auf der Tagesordnung stehen, können am Schluss
der Sitzung vorgebracht werden. Die Beantwortung dieser
sowie schriftlicher Anfragen kann in einer Sitzung des
Bodenseerates bzw. der Arbeitsgruppen oder schriftlich
erfolgen.
§ 8 Niederschrift
| (1) |
Über die Ergebnisse der Verhandlungen des
Bodenseerates und der Arbeitsgruppen ist getrennt
nach öffentlichen und nichtöffentlichen
Sitzungen je eine fortlaufende Niederschrift zu
fertigen. |
| (2) |
Die Niederschrift ist vom Präsidenten und
dem Protokollführer zu unterzeichnen. |
| (3) |
Die Niederschrift wird allen Mitgliedern durch
Übersenden bekanntgegeben. |
§ 10
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 1993 in
Kraft.
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